Darf ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an Flüchtlinge vermieten?

Ein Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt seine Wohnung an Flüchtlinge oder an eine Gemeinde zu vermieten. Die Grundlage liefert der § 13 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG): Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Der Wohnungseigentümer ist jedoch gem. § 14 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.